Covid-19 und berufliche Erwachsenenbildung ab dem 8. Februar
In der neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums sind §13 und die Erläuterungen auf der Homepage des Ministeriums relevant, die aussagen, dass in der Verordnung nicht die einzelnen Maßnahmen isoliert wichtig sind, sondern die Gesamtheit der Maßnahmen.
Veranstaltungen sind untersagt, unbedingt notwendige berufliche Bildung ist wie bisher möglich (also: online Schulungen, wenn dies machbar ist, aber Präsenz ist erlaubt).
Bei Präsenzschulung gilt 2 Meter Mindestabstand und die Verpflichtung zum Tragen von FFP 2 Masken.
§13(7) regelt dann: wenn aufgrund der Schulung das Tragen von FFP2 oder/und der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, dann sind andere Schutzmaßnahmen zu treffen.
Als BABE meinen wir nach arbeitsmedizinischer Beratung, dass das folgenden Maßnahmenbündel eine Minimierung des Infektionsrisikos mit COVID-19 gewährleisten kann. Dies für den Fall, dass der Mindestabstand von 2m im Schulungsraum nicht gewährleistet wird:
- Ausnahmslose FFP2 Masken Tragepflicht auf dem gesamten Betriebsgelände – Atteste zur Befreiung vom Tragen einer FFP2 Maske werden nicht anerkannt
- Unterweisung zum korrekten Tragen einer FFP2 Maske als fixer Kursbestandteil
- Regelmäßig und öfter Pausen kombiniert mit Raumlüftung
- Kursgruppen sind feste Teams (davon spricht sinngemäß die Verordnung in §6(2)) – somit wären zur Kontaktreduktion zwischen Kursgruppen gestaffelte Beginnzeiten, gestaffelte Pausenzeiten festzulegen
- Fixe Sitzplätze bei maximal möglichen Abständen für die TeilnehmerInnen im Kursraum
- Empfehlung an KundInnen, öffentliche Tests regelmäßig in Anspruch zu nehmen und Information über öffentliche Teststellen
Der Schulungsveranstalter hat dies je nach Gruppe und Räumen festzulegen und muss die Umsetzung überwachen.
Speziell für AMS-Kurse
- versuchen wir mit dem AMS eine Regelung zu regelmäßigen Selbsttests in den Kursen zu vereinbaren. Dies kann dann insgesamt ein möglicher Standard für Schulungen sein.
- ist auch folgendes möglich: gemeinsame Testanmeldung (öffentliche Tests) im Kurs und der erstmalige gemeinsame Besuch bei der Teststation im Rahmen bestimmter Kurse (z. B.: ÜBA)
Das Bundesgesetzblatt mit der aktuell gültigen Verordnung finden Sie hier.