Satzung des BABE-KV
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den BABE-Kollektivvertrag per 1. Oktober 2010 erstmals zur Satzung erklärt. Damit gilt der BABE-KV nicht nur für die Mitglieder der BABE, sondern für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jener Einrichtungen, deren Hauptzweck in der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind. Nach den jährlichen KV-Verhandlungen muss beim Bundeseinigungsamt der Antrag auf Satzung für die jeweils aktuelle Version des KV gestellt werden.
Der BABE-KV 2019 wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2019 zur Satzung erklärt.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind
- Öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
- ArbeitnehmerInnen, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden.
- (Ferial-)PraktikantInnen und VolontärInnen.
- Arbeitsverhältnisse, die durch einen Kollektivvertrag oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.
Für ArbeitnehmerInnen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt („Transitarbeitskräfte”) gilt die Satzung mit Einschränkungen.
Bessere Arbeitsbedingungen, fairer Wettbewerb, Qualitätssicherung
Seit ihrer Gründung 2002 macht sich die BABE gemeinsam mit ArbeitnehmerInnenvertretungen der Branche für bessere Arbeitsbedingungen, Sicherung der Qualität und faire Wettbewerbsbedingungen stark. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg ist die Satzung des BABE-Kollektivvertrags, die seinen Geltungsbereich ausdehnt. Der KV sichert für alle ArbeitnehmerInnen privater Bildungseinrichtungen gleiche und faire Rahmenbedingungen und ein Mindesteinkommen. Einheitliche Standards verhindern Wettbewerbsverzerrungen und Preisdumping zu Lasten der Beschäftigten und auf Kosten der Qualität.